16 te bei der Ausübung seiner Tätigkeit auch an die Vorgaben und den Auftrag der Gemeinde gebunden. Er hat die strafbare Handlung mit dem Willen begangen, den Auftrag der Gemeinde bestmöglichst zu erledigen. Unter Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist nach Ansicht der Kammer von einem sehr leichten Verschulden und damit eingehend von einer Strafe von 10 Strafeinheiten auszugehen.