Dies ist nach Ansicht der Kammer bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat vorliegend die ihm zukommenden Kompetenzen überschritten und den Privatkläger autoritativ zur Identitätsfeststellung aufgefordert bzw. dessen Personalien ohne dessen Einverständnis aufgenommen. Der Beschuldigte hat zwar vorsätzlich und wie festgestellt mit rechtswidriger Absicht gehandelt. Es gilt jedoch zu beachten, dass er keine eigenen Interessen verfolgt, sondern ausschliesslich im Auftrag und im Interesse der EG E.________ gehandelt hat. Die Vermeidbarkeit der Rechtsverletzung ist zwar gegeben, hingegen war der Beschuldig-