15 dass die Polizei – und davon darf ausgegangen werden – insbesondere nicht eine einzelne Person für die Handlungen der Gruppe zur Verantwortung gezogen bzw. entsprechend in die Pflicht genommen hätte. Der Beschuldigte hat damit in rechtswidriger Absicht gehandelt, der subjektive Tatbestand ist erfüllt. IV. Strafzumessung