Die vom Beschuldigten vorgenommenen Handlungen erweisen sich unter Berücksichtigung dieser Umstände insgesamt als unverhältnismässig. Dabei ist unerheblich, dass auch die Polizei gemäss eigenen Angaben die Gruppe wahrgenommen und eine Personenkontrolle in Erwägung gezogen hatte, dies jedoch aus zeitlichen Gründen unterlassen hat. Die Polizei hat die Gruppe zwar vom Fahrzeug aus wahrgenommen, jedoch nicht genauer und aus näherer Distanz begutachten können. Ob eine Personenkontrolle angezeigt gewesen wäre, konnte sie nach Ansicht der Kammer vom Fahrzeug aus damit noch nicht abschliessend feststellen.