Insbesondere haben sie auch nicht übermässigen Lärm verursacht. Die Unverhältnismässigkeit des Vorgehens des Beschuldigten ergibt sich schliesslich auch daraus, dass der Privatkläger (präventiv) für das gesamte Verhalten der Gruppe verantwortlich gemacht werden sollte. Ein solches Vorgehen ist nicht verhältnismässig. Die vom Beschuldigten vorgenommenen Handlungen erweisen sich unter Berücksichtigung dieser Umstände insgesamt als unverhältnismässig.