Zur Erreichung seines Handlungsziels – das Verhindern von Littering – wäre die Identitätsfeststellung insoweit nicht erforderlich gewesen, als eine Aufforderung, den Abfall beim Verlassen des Platzes wegzuräumen, ausreichend gewesen wäre. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, hat die Gruppe keinen Anlass zu weiteren Massnahmen geboten. Weder haben sie sich angestellt, den Platz unaufgeräumt zu verlassen, noch haben sie in anderer Weise durch ihr Verhalten Anlass zu weiteren Massnahmen geboten. Insbesondere haben sie auch nicht übermässigen Lärm verursacht.