_ gehandelt bzw. Massnahmen zur Verhinderung von Littering vorgenommen. Eine gesetzliche Grundlage bestand für sein Handeln jedoch nicht; auch dies ist in rechtlicher Hinsicht nicht bestritten. Der Beschuldigte hat zudem vorliegend unverhältnismässig in die Persönlichkeitsrechte des Privatklägers eingegriffen. Zur Erreichung seines Handlungsziels – das Verhindern von Littering – wäre die Identitätsfeststellung insoweit nicht erforderlich gewesen, als eine Aufforderung, den Abfall beim Verlassen des Platzes wegzuräumen, ausreichend gewesen wäre.