Er nahm damit zumindest in Kauf, dass der Privatkläger im Glauben, dazu verpflichtet zu sein, seinen Ausweis vorlegte. Der Beschuldigte wollte zudem den Personalausweis des Privatklägers fotografieren, unabhängig vom Vorliegen des Einverständnisses des Privatklägers. Er hat damit auch diesbezüglich zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführen, hat der Beschuldigte kein rechtswidriges Handlungsziel verfolgt, sondern lediglich im Auftrag der EG E.________ gehandelt bzw. Massnahmen zur Verhinderung von Littering vorgenommen.