20. Rechtliche Würdigung durch die Kammer – subjektiver Tatbestand Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich gehandelt hat. Er wusste, dass er nicht zur autoritativen Vornahme einer Ausweiskontrolle berechtigt war, hat jedoch bei den Jugendlichen bzw. beim Privatkläger bewusst einen entsprechenden Eindruck erweckt. Er nahm damit zumindest in Kauf, dass der Privatkläger im Glauben, dazu verpflichtet zu sein, seinen Ausweis vorlegte.