14 hältnismässiger Weise in die Grundrechte des Privatklägers eingegriffen. Diese Verletzung wiege deutlich schwerer als das Ziel des Beschuldigten (pag. 332 f.). Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich gehandelt, da er sich bei seinem Vorgehen genau an die Weisungen der Arbeitgeberin und die Vorgaben in Vertrag und Pflichtenheft der EG E.________ gehalten habe. Er sei sich zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass sein Verhalten in irgendeiner Form rechtswidrig sein könnte (pag. 352).