19. Vorbringen der Parteien In rechtlicher Hinsicht macht die Generalstaatsanwaltschaft geltend, der Beschuldigte habe – wie das Beweisergebnis ergeben habe – vorsätzlich gehandelt. Auch die rechtswidrige Absicht liege vor. Zwar habe der Beschuldigte kein rechtswidriges Handlungsziel verfolgt, er habe jedoch ohne gesetzliche Grundlage und in unver-