18. Würdigung des subjektiven Tatbestands durch die Vorinstanz Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, er sei zur Vornahme der Anhaltung mit Identitätsfeststellung berechtigt gewesen. Er habe sich somit hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale in einem Irrtum befunden und nicht mit direktem Vorsatz gehandelt. Die polizeiliche Massnahme der Anhaltung mit Identitätsfeststellung sei im konkreten Fall verhältnismässig gewesen. Der Beschuldigte habe fahrlässig gehandelt, was jedoch nicht strafbar sei, weswegen er freizusprechen sei (pag. 289 f., S. 26 f. der Entscheidbegründung).