Zur rechtswidrigen Absicht hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich nicht nur derjenige strafbar macht, der mit der Amtsanmassung ein an sich rechtswidriges Handlungsziel verfolgt. Strafbar macht sich auch, wer ein an sich gerechtfertigtes Handlungsziel verfolgt, dies aber mit Mitteln tut, welche für die Verfolgung des Ziels nicht notwendig sind, und der gleichzeitig in unzulässiger Weise in fremde Individualrechte eingreift (Urteil des Bundesgerichts BGer 6S.337/2001 vom 3. Juni 2002, E. 3c/bb).