Zwar hätte der Privatkläger diesfalls seinen Namen bzw. seine Identität freiwillig offengelegt. Er hätte jedoch aufgrund der damit eingehenden Übernahme der Verantwortung für allfälliges Littering durch andere Personen keinesfalls sein Einverständnis dazu erteilt, dass seine Identität bzw. seine Daten aufgenommen und schriftlich bzw. fotografisch festgehalten würden. Alleine mit dieser Handlung hat sich der Beschuldigte nach Ansicht der Kammer bereits einer polizeilichen Befugnis nach Art. 27 PolG angemasst. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.