Die Kammer erachtet den objektiven Tatbestand insbesondere auch deshalb als erfüllt, weil der Beschuldigte den Ausweis des Privatklägers ohne dessen Einverständnis fotografiert hat. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Privatkläger den Ausweis im Wissen darum, dass er nicht hierzu verpflichtet war, gezeigt hätte, hätte der Beschuldigte nach Ansicht der Kammer den objektiven Tatbestand der Amtsanmassung erfüllt. Zwar hätte der Privatkläger diesfalls seinen Namen bzw. seine Identität freiwillig offengelegt.