13 Rechts berechtigt wäre. Mit anderen Worten setzt der Tatbestand nicht voraus, dass der Beschuldigte sich als Polizist – welcher einzig zu dieser Handlung berechtigt gewesen wäre – ausgegeben hätte. Die Kammer erachtet den objektiven Tatbestand insbesondere auch deshalb als erfüllt, weil der Beschuldigte den Ausweis des Privatklägers ohne dessen Einverständnis fotografiert hat.