Dabei ist nach Ansicht der Kammer unerheblich, dass sich der Beschuldigte als Mitarbeiter der G.________(AG) zu erkennen gegeben hat. Der Tatbestand der Amtsanmassung setzt nicht voraus, dass sich der Täter eine konkrete Stellung bzw. ein konkretes Amt anmasst, dessen Inhaber tatsächlich auch zur Ausübung des entsprechenden hoheitlichen