Die durch J.________ erfolgte Bemerkung, wonach keine Verpflichtung bestehen würde, den Ausweis vorzuzeigen, hat er mit der Bemerkung, dass dieser das Gesetz wohl gut kennen würde, quittiert und nicht bestätigt. Er hat damit wiederum zumindest konkludent beim Privatkläger den Eindruck erweckt, dass eine entsprechende Verpflichtung besteht und ihm ansonsten Konsequenzen drohen würden. Der Privatkläger ist in der Folge denn auch davon ausgegangen, dass er zur Offenlegung seiner Identität verpflichtet war. Dabei ist nach Ansicht der Kammer unerheblich, dass sich der Beschuldigte als Mitarbeiter der G.________(AG) zu erkennen gegeben hat.