Nach Ansicht der Kammer hat der Beschuldigte jedoch vorliegend autoritativ eine Personenkontrolle durchgeführt und den Eindruck erweckt, hierzu befugt zu sein. Indem der Beschuldigte in seinem G.________(AG)-Gilet an die Jugendlichen herangetreten ist und den Privatkläger aufgefordert hatte, den Ausweis vorzuzeigen, hat er zumindest konkludent vorgespiegelt, zur entsprechenden Handlung berechtigt zu sein. Die durch J.________ erfolgte Bemerkung, wonach keine Verpflichtung bestehen würde, den Ausweis vorzuzeigen, hat er mit der Bemerkung, dass dieser das Gesetz wohl gut kennen würde, quittiert und nicht bestätigt.