Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt – was im Übrigen auch durch den Beschuldigten nicht bestritten wird – dass dem Beschuldigten nicht die Befugnis zukam, eine Personenkontrolle durchzuführen und dass zur Ausübung dieses ausschliesslich hoheitlichen Rechts nur die Polizei befugt ist. Nach Ansicht der Kammer hat der Beschuldigte jedoch vorliegend autoritativ eine Personenkontrolle durchgeführt und den Eindruck erweckt, hierzu befugt zu sein.