16. Rechtliche Würdigung durch die Kammer – objektiver Tatbestand Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Überlegungen zum objektiven Tatbestand vollumfänglich an und verweist vorab auf die entsprechenden Ausführungen (siehe auch E. 14 oben). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt – was im Übrigen auch durch den Beschuldigten nicht bestritten wird – dass dem Beschuldigten nicht die Befugnis zukam, eine Personenkontrolle durchzuführen und dass zur Ausübung dieses ausschliesslich hoheitlichen Rechts nur die Polizei befugt ist.