Es sei zulässig, eine Person zu fragen, ob sie den Ausweis auf freiwilliger Basis vorzeigen wolle (pag. 349). Indem der Beschuldigte auf allfällige Konsequenzen, welche sich aus einer Verweigerung ergeben könnten, hingewiesen habe, habe er keinen tatbestandsmässigen Druck ausgeübt (pag. 350). Der Beschuldigte habe demnach zu keinem Zeitpunkt eine polizeilichen Anhaltung vorgenommen und vorgespiegelt, amtliche Befugnisse zur Vornahme einer Personenkontrolle auf öffentlichem Grund inne zu haben (pag. 351).