15. Vorbringen der Parteien zum objektiven Tatbestand Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass der objektive Tatbestand erfüllt sei. In rechtlicher Hinsicht bringt er vor, der Beschuldigte habe sich ausdrücklich als Mitarbeiter der G.________(AG) vorgestellt. Der Privatkläger habe Kenntnis davon gehabt, dass er nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, den Ausweis vorzuzeigen (pag. 348 f.). Es sei zulässig, eine Person zu fragen, ob sie den Ausweis auf freiwilliger Basis vorzeigen wolle (pag.