12 gemäss Art. 27 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1). Das Polizeigesetz sehe keine Übertragung von Aufgaben des Gewaltmonopols an Private vor, weswegen der Beschuldigte nicht zur Vornahme dieser polizeilichen Massnahme berechtigt sei. Auch aus den reglementarischen Grundlagen der EG E.________ lasse sich keine entsprechende Berechtigung ableiten, womit der objektive Tatbestand erfüllt sei (pag. 287 ff., S. 23-25 der Entscheidbegründung).