14. Würdigung des objektiven Tatbestands durch die Vorinstanz Die Vorinstanz ist in rechtlicher Hinsicht zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte durch das Auffordern, den Ausweis vorzuzeigen, vorgegeben habe, die Befugnis für eine Personenkontrolle auf öffentlichem Grund innezuhaben. Indem er den Ausweis kontrolliert und fotografiert habe, habe er die entsprechende Handlung auch vorgenommen. Die Identitätsfeststellung sei eine polizeiliche Massnahme