Strafgesetzbuch II, 3. Auflage 2013, N 4 zu Art. 287). Die Kammer schliesst sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anmassung einzelner Befugnisse durch eine Person den Tatbestand erfüllt, an und verweist darauf, dass diese auch mit dem Gesetzeswortlaut übereinstimmt. Die Diskussion bezüglich der weiteren von der Lehre geforderten Tatbestandsvoraussetzung ist – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird – vorliegend jedoch ohnehin irrelevant, da auch dieses Element vorliegen würde.