Das Bundesgericht hat bestätigt, dass Art. 287 StGB auch dann Anwendung findet, wenn sich eine Person nur einzelne Befugnisse eines Amtes anmasst (vgl. BGE 128 IV 164 E. 3c/aa). In der Literatur wird diese Rechtsprechung insofern kritisiert, als als weitere Tatbestandsvoraussetzung zumindest ein weiteres konkludentes Vorgeben, als Amtsinhaber zu handeln, vorausgesetzt werden solle. Es genüge dazu, sich wie ein Beamter zu kleiden oder einen gefundenen Bussenblock zu verwenden (STEFAN HEIMGARTNER in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 3. Auflage 2013, N 4 zu Art. 287).