Ansonsten hätte er nach Ansicht der Kammer kaum die wie festgestellt unwahre Schutzbehauptung vorgebracht, dass er den Privatkläger darauf aufmerksam gemacht habe, dass er den Ausweis nicht zeigen müsse. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Strafverfahren stets bestätigt hat, Kenntnis davon zu haben, dass generell – also unabhängig vom konkreten Vorfall – keine Verpflichtung besteht, ihm als Mitarbeiter der G.________(AG) den Ausweis vorzulegen (vgl. beispielsweise pag. 57 f.). III. Rechtliche Würdigung