Bei diesem Beweisergebnis ist entgegen den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz und zusammen mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Verteidigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass er nicht zur autoritativen Durchführung einer Personenkontrolle befugt war. Ansonsten hätte er nach Ansicht der Kammer kaum die wie festgestellt unwahre Schutzbehauptung vorgebracht, dass er den Privatkläger darauf aufmerksam gemacht habe, dass er den Ausweis nicht zeigen müsse.