Weiter ist davon auszugehen, dass der Privatkläger dem Beschuldigten seinen Ausweis im Glauben, dazu verpflichtet zu sein, aushändigte und der Beschuldigte den Personalausweis des Privatklägers fotografierte, ohne dass dieser ihm vorgängig die Erlaubnis dazu erteilt hätte. Bei diesem Beweisergebnis ist entgegen den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz und zusammen mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Verteidigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass er nicht zur autoritativen Durchführung einer Personenkontrolle befugt war.