11 gen zu müssen. Weiter ist davon auszugehen, dass der Privatkläger dem Beschuldigten seinen Ausweis im Glauben, dazu verpflichtet zu sein, aushändigte und der Beschuldigte den Personalausweis des Privatklägers fotografierte, ohne dass dieser ihm vorgängig die Erlaubnis dazu erteilt hätte.