12.6 Beweisergebnis Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abstellt und sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung anschliesst. Die Kammer geht weiter davon aus, dass der Beschuldigte gegenüber der Gruppe geltend machte, er dürfte ihre Personalausweise verlangen. Da er ihnen nicht mitteilte bzw. auf entsprechende Aussage von J.________ hin nicht bestätigte, dass sie nicht dazu verpflichtet wären, ihre Identität offenzulegen, und zusätzlich eine Bemerkung bezüglich der angeblichen Rechtskenntnisse von J.___