Dies stimmt im Übrigen auch mit den Aussagen des Privatklägers überein, welcher zu keinem Zeitpunkt angab, ihnen sein ein Platzverweis angedroht wurden. Auch dies belegt nach Ansicht der Kammer, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er angegeben habe, dass keine Verpflichtung bestehe, den Ausweis zu zeigen, andernfalls aber ein Platzverweis drohe, nicht zutreffend sind. 12.6 Beweisergebnis Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abstellt und sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung anschliesst.