___ nach Ansicht der Kammer als weiteres (vermeintlich) belastendes Moment gegenüber den beiden Mitarbeitern der G.________(AG) erwähnt worden. Dies hat er jedoch nicht getan, weswegen die Kammer auch davon ausgeht, dass kein Platzverweis angedroht wurde. Dies stimmt im Übrigen auch mit den Aussagen des Privatklägers überein, welcher zu keinem Zeitpunkt angab, ihnen sein ein Platzverweis angedroht wurden.