Sowohl dem Beschuldigten als auch H.________ war bewusst, dass sie einen Platzverweis aussprechen durften. J.________ ging jedoch – und das ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen – davon aus, dass die G.________(AG) Mitarbeiter auch hierzu nicht befugt gewesen wären (vgl. seine Aussage auf pag. 114). Hätte der Beschuldigte also tatsächlich den Platzverweis in Aussicht gestellt, sofern der Privatkläger den Ausweis nicht gezeigt hätte, wäre dies von J.________ nach Ansicht der Kammer als weiteres (vermeintlich) belastendes Moment gegenüber den beiden Mitarbeitern der G.________(AG) erwähnt worden.