Auch er legte dar, der Beschuldigte habe ihm provokant gesagt, dass er wohl eine Ahnung vom Gesetz haben müsse und weiter, dass er im Auftrag der Gemeinde handle und dies dürfe (pag. 113 f.). Die Kammer erachtet diese Bemerkung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Gesetz wie erwähnt als derart originell und aussergewöhnlich, dass er durch die beiden Jugendlichen kaum erfunden worden sein dürfte. Weiter ist im Zusammenhang mit der ersten Beweisfrage bemerkenswert, dass J.________ angab, ihnen sei nicht mit einem Platzverweis gedroht worden (pag. 114). Sowohl dem Beschuldigten als auch H.____