Dies steht im Widerspruch zu ihrer vorangehenden Aussage, wonach sie in Hörweite des Gesprächs gestanden sei. Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers, wonach er nicht angefragt worden sei, hielt sie denn auch lediglich fest, das Foto sei ja gelöscht worden (pag. 92). Diese ausweichenden Aussagen weisen nach Ansicht der Kammer darauf hin, dass der Privatkläger, wie durch ihn geltend gemacht, kein entsprechendes Einverständnis erteilt hatte. 12.5 Würdigung der Aussagen von J.___