10 ganz sicher zu sein, dass er vorgängig über das Fotografieren informiert worden sei. Sie sei in Hörweite des Gesprächs gestanden. Im Widerspruch dazu konnte sie jedoch etwas später nicht mehr explizit sagen, ob der Privatkläger angefragt worden sei, ob man dessen Ausweis bildlich festhalten dürfe (pag. 82). Dies steht im Widerspruch zu ihrer vorangehenden Aussage, wonach sie in Hörweite des Gesprächs gestanden sei.