Es ist daher in Einklang mit den glaubhaften Aussagen des Privatklägers und denjenigen von J.________ (und auch H.________) davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegenüber der Gruppe bzw. dem Strafkläger angab, dass er den Ausweis verlangen dürfe, und dass er zu keinem Zeitpunkt bestätigte, dass die Jugendlichen nicht verpflichtet seien, ihren Ausweis vorzuzeigen. Bezüglich der zweiten Beweisfrage ist auffällig, dass H.________ bei der Frage, ob der Privatkläger vorgängig gefragt worden sei, ob sein Ausweis fotografiert werden dürfe, ausweichende bzw. gar widersprüchliche Angaben machte. So gab sie an,