___ als auch mit derjenigen des Privatklägers vereinbar – ist nach Ansicht der Kammer ausgeschlossen, da keiner der Beteiligten Entsprechendes behauptete. Es ist daher in Einklang mit den glaubhaften Aussagen des Privatklägers und denjenigen von J.________ (und auch H.________) davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegenüber der Gruppe bzw. dem Strafkläger angab, dass er den Ausweis verlangen dürfe, und dass er zu keinem Zeitpunkt bestätigte, dass die Jugendlichen nicht verpflichtet seien, ihren Ausweis vorzuzeigen.