Dies hat umso mehr zu gelten, als sie diese Aussage auch als beschuldigte Person machte. Nach Ansicht der Kammer erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte gegenüber der Gruppe angab, nach dem Ausweis fragen zu dürfen (was durchaus korrekt ist), sie jedoch nicht dazu verpflichtet wären, diesen auch zu zeigen. Dass der Beschuldigte diese Aussage gemacht haben soll – und nur diese wäre sowohl mit der glaubhaften Angabe von H.________ als auch mit derjenigen des Privatklägers vereinbar – ist nach Ansicht der Kammer ausgeschlossen, da keiner der Beteiligten Entsprechendes behauptete.