In diesem Punkt weicht ihre Angabe damit von den Aussagen des Beschuldigten ab. Dieser gab zu keinem Zeitpunkt an, explizit gegenüber der Gruppe gesagt zu haben, er dürfe nach dem Ausweis fragen. Die Kammer sieht jedoch keinen Anlass, an diesen Aussagen von H.________ zu zweifeln, zumal diese durch den Privatkläger und – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auch durch J.________ bestätigt werden. Es ist nicht ersichtlich, wieso H.________ in diesem Punkt falsche Angaben machen sollte. Dies hat umso mehr zu gelten, als sie diese Aussage auch als beschuldigte Person machte.