Auch sie bestätigte, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass es stimme, dass er den Ausweis nicht kontrollieren dürfe, sie jedoch diesfalls einen Platzverweis aussprechen würden (pag. 80). Bemerkenswert ist jedoch, dass sie auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte gesagt habe, er dürfe sehr wohl die Ausweise kontrollieren, festhielt, sie dürften jederzeit nach dem Ausweis fragen. Es stimme sicher, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass sie nach dem Ausweis fragen dürften (pag. 93). In diesem Punkt weicht ihre Angabe damit von den Aussagen des Beschuldigten ab.