Die Aussagen von H.________ sind unter Berücksichtigung des Aspekts, dass sie als beschuldigte Person einvernommen wurde, zu würdigen. Sie bestätigte die Aussagen des Beschuldigten und schilderte das Ereignis ebenfalls in freier Erzählung und detailliert. Auch sie bestätigte, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass es stimme, dass er den Ausweis nicht kontrollieren dürfe, sie jedoch diesfalls einen Platzverweis aussprechen würden (pag.