Der Beschuldigte bestätigte seine bisherigen Aussagen und wich nicht davon ab. Er führte erneut aus, er habe den Privatkläger – bevor er dessen Ausweis fotografiert habe – auf das Vorgehen aufmerksam gemacht, dieser sei damit einverstanden gewesen (pag. 235). Weiter legte er wiederholt dar, dass er gegenüber der Gruppe angegeben habe, dass es stimme, dass er nicht befugt sei, den Ausweis zu verlangen, er ansonsten jedoch einen Platzverweis aussprechen würde (pag. 235). Insofern sind in seinen Aussagen keine Widersprüche auszumachen. 12.4 Würdigung der Aussagen von H.________ Die Aussagen von H.____