Hätte der Privatkläger eingewilligt, da er glaubte, dazu verpflichtet zu sein, ist nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass er dies im Strafverfahren offen gelegt hätte, zumal er nicht den Eindruck erweckte, den Beschuldigten übermässig und wahrheitswidrig belasten zu wollen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in der gleichen Einvernahme darlegte, er glaube nicht, dass der Privatkläger angefragt worden sei, ob dessen Ausweis bildlich festgehalten werden dürfe (pag. 55). Somit gesteht auch der Beschuldigte selbst ein, vorgängig den Privatkläger nicht nach dessen Einverständnis gefragt zu haben.