Denn er hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihn dieses Vorgehen gestört habe, da er – was durchaus verständlich ist – nicht die Verantwortung für die gesamte Gruppe habe tragen wollen, und es ja auch möglich gewesen wäre, dass später andere Leute Abfall hinterlassen hätten. Hätte der Privatkläger eingewilligt, da er glaubte, dazu verpflichtet zu sein, ist nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass er dies im Strafverfahren offen gelegt hätte, zumal er nicht den Eindruck erweckte, den Beschuldigten übermässig und wahrheitswidrig belasten zu wollen.