Es ist nicht davon auszugehen, dass der Privatkläger mit diesem Vorgehen einverstanden war. Denn er hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihn dieses Vorgehen gestört habe, da er – was durchaus verständlich ist – nicht die Verantwortung für die gesamte Gruppe habe tragen wollen, und es ja auch möglich gewesen wäre, dass später andere Leute Abfall hinterlassen hätten.