Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer diese Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptung. Weiter führte der Beschuldigte aus, er habe dem Privatkläger gesagt, er würde ein Foto des Ausweises machen, und das Foto dann wieder löschen, sobald aufgeräumt worden sei. Der Privatkläger sei damit einverstanden gewesen (pag. 53). Die Kammer zweifelt bereits aufgrund der Umstände am Wahrheitsgehalt dieser Aussage. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Privatkläger mit diesem Vorgehen einverstanden war.