Später hielt der Beschuldigte bezüglich der Frage, ob er den Privatkläger darauf aufmerksam gemacht habe, dass er die Herausgabe des Ausweises auch verweigern dürfe, in der gleichen Einvernahme fest, er habe keinen Anlass hierzu gesehen. Sein Kollege habe es ja die ganze Zeit gesagt, deswegen habe er zu diesem auch gesagt, dass er Recht habe (pag. 55). Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer diese Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptung.